PусскийFachanwalt für StrafrechtVerkehrsunfall
HomeKanzlei
 
 

STRAFRECHT

  Das gesamte Strafrecht ist mittlerweile so komplex, dass in folgenden Fällen ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert und erforderlichenfalls mit der Interessenwahrnehmung beauftragt werden sollte:

•  bei Zugang einer polizeilichen, staatsanwaltlichen
   oder gerichtlichen Ladung als Zeuge oder
   Beschuldigter
•  bei Zugang einer Anklageschrift
•  bei beginnenden wirtschaftlichen Krisen eines
   Unternehmens, gleichgültig in welcher Rechtsform
•  bei Bekanntgabe der Einleitung eines
   steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
•  falls man Opfer, d. h. Verletzter oder
   Geschädigter einer Straftat eines Dritten wird

Der Fachanwalt für Strafrecht, Thomas Schäfer, ist vor allem in der Vertretung von Beschuldigten, also als Strafverteidiger tätig.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Bürger naturgemäß Berührungsängste mit Rechtsanwälten, der Polizei oder mit Staatsanwaltschaften haben, wenn sie mit einem Strafverfahren konfrontiert werden.

Deshalb hier eine kurze Darstellung des zeitlichen Ablaufes eines strafrechtlichen Mandatsverhältnisses, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann und soll:

Zweckmäßigerweise sollten zum ersten Gespräch mit dem Strafverteidiger evtl. vorhandene Unterlagen (Vorladungen etc.) mitgeführt werden. In den meisten Fällen ist es hilfreich über den Verteidiger Akteneinsicht in den Ermittlungsvorgang zu nehmen.
Spätestens nach Gewährung der Akteneinsicht durch die zuständige Ermittlungsbehörde (oder im späteren Stadium durch das Gericht), ist zusammen mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie festzulegen. Hierbei ist der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis zu setzen, aber auch über die strafbewehrte Pflicht, niemanden wissentlich zu Unrecht zu belasten, d. h. die Falschverdächtigung gem. § 164 StGB.

Die Verteidigungsstrategie hängt nicht nur von der Beweislage ab, wie diese sich nach dem Inhalt der Ermittlungsakte darstellt. Es können sämtliche Umstände, die in der Person des Mandanten oder der vorgeworfenen Tat liegen, bedeutsam sein für das weitere Vorgehen. Eine exakte Information des Verteidigers erspart hier überraschende Verläufe zum Nachteil des Mandanten.

Bei einer Übernahme des Mandates im Stadium des Ermittlungsverfahrens, d.h. vor der Anklageerhebung, kann das Verteidigungsziel grundsätzlich nur die Einstellung des Verfahrens, also die Vermeidung der Hauptverhandlung sein. Hierum gilt es mit den zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln zu kämpfen.

Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, besteht für den Strafverteidiger im Zwischenverfahren, d.h. nach Eingang der von der Staatsanwaltschaft verfassten Anklageschrift bis zum sog. Eröffnungsbeschluss des zuständigen Gerichts, noch die Möglichkeit den vorgenannten Eröffnungsbeschluss abzuwenden. Das Ob und Wie einer solchen Tätigkeit hängt natürlich von den Umständen eines Falles ab.

Vor Durchführung der Hauptverhandlung selbst stellt sich wiederum die Frage der Verteidigungsstrategie:

Wird ein Freispruch angestrebt oder geht es darum, das Gericht zum Ausspruch einer möglichst niedrigen Strafe zu bewegen?

Im letzteren Fall kann ein rechtzeitiges Geständnis erhebliche strafmildernde Wirkung haben.

Ein ständig wachsender Teil der Tätigkeit wird bestimmt durch die Beratung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) im Falle der wirtschaftlichen Krisensituation. Hier geht es primär darum, strafbare Handlungen im komplexen Normengefüge des Wirtschaftsstrafrechts, für die beispielsweise der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft über § 14 StGB verantwortlich ist, zu vermeiden. Insbesondere ist die Hinzuziehung von Spezialisten wie Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern in derartigen Fällen oberstes Gebot. Kompetente Kooperationspartner stehen zur Verfügung.
   
 
Deutscher Anwaltverein (DAV)Facebook