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STRAFRECHT |
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Das gesamte
Strafrecht ist mittlerweile so komplex, dass in folgenden Fällen ein
Fachanwalt für Strafrecht konsultiert und erforderlichenfalls mit der
Interessenwahrnehmung beauftragt werden sollte:
• bei Zugang einer polizeilichen, staatsanwaltlichen
oder gerichtlichen Ladung als Zeuge oder
Beschuldigter
• bei Zugang einer Anklageschrift
• bei beginnenden wirtschaftlichen Krisen eines
Unternehmens, gleichgültig in welcher Rechtsform
• bei Bekanntgabe der Einleitung eines
steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
• falls man Opfer, d. h. Verletzter oder
Geschädigter einer Straftat eines Dritten wird
Der Fachanwalt für Strafrecht, Thomas Schäfer,
ist vor allem in der Vertretung von Beschuldigten, also als
Strafverteidiger tätig.
Die Erfahrung zeigt, dass viele Bürger naturgemäß Berührungsängste mit
Rechtsanwälten, der Polizei oder mit Staatsanwaltschaften haben, wenn
sie mit einem Strafverfahren konfrontiert werden.
Deshalb hier eine kurze Darstellung des zeitlichen Ablaufes eines
strafrechtlichen Mandatsverhältnisses, die jedoch keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erheben kann und soll:
Zweckmäßigerweise sollten zum ersten Gespräch mit dem Strafverteidiger
evtl. vorhandene Unterlagen (Vorladungen etc.) mitgeführt werden. In
den meisten Fällen ist es hilfreich über den Verteidiger Akteneinsicht
in den Ermittlungsvorgang zu nehmen.
Spätestens nach Gewährung der Akteneinsicht durch die zuständige
Ermittlungsbehörde (oder im späteren Stadium durch das Gericht), ist
zusammen mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie festzulegen.
Hierbei ist der Beschuldigte über seine Rechte in Kenntnis zu setzen,
aber auch über die strafbewehrte Pflicht, niemanden wissentlich zu
Unrecht zu belasten, d. h. die Falschverdächtigung gem. § 164 StGB.
Die Verteidigungsstrategie hängt nicht nur von der Beweislage ab, wie
diese sich nach dem Inhalt der Ermittlungsakte darstellt. Es können
sämtliche Umstände, die in der Person des Mandanten oder der
vorgeworfenen Tat liegen, bedeutsam sein für das weitere Vorgehen.
Eine exakte Information des Verteidigers erspart hier überraschende
Verläufe zum Nachteil des Mandanten.
Bei einer Übernahme des Mandates im Stadium des Ermittlungsverfahrens,
d.h. vor der Anklageerhebung, kann das Verteidigungsziel grundsätzlich
nur die Einstellung des Verfahrens, also die Vermeidung der
Hauptverhandlung sein. Hierum gilt es mit den zur Verfügung stehenden
strafprozessualen Mitteln zu kämpfen.
Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, besteht für den
Strafverteidiger im Zwischenverfahren, d.h. nach Eingang der von der
Staatsanwaltschaft verfassten Anklageschrift bis zum sog.
Eröffnungsbeschluss des zuständigen Gerichts, noch die Möglichkeit den
vorgenannten Eröffnungsbeschluss abzuwenden. Das Ob und Wie einer
solchen Tätigkeit hängt natürlich von den Umständen eines Falles ab.
Vor Durchführung der Hauptverhandlung selbst stellt sich wiederum die
Frage der Verteidigungsstrategie:
Wird ein Freispruch angestrebt oder geht es darum, das Gericht zum
Ausspruch einer möglichst niedrigen Strafe zu bewegen?
Im letzteren Fall kann ein rechtzeitiges Geständnis erhebliche
strafmildernde Wirkung haben.
Ein ständig wachsender Teil der Tätigkeit wird bestimmt durch die
Beratung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbH) im Falle der wirtschaftlichen Krisensituation. Hier
geht es primär darum, strafbare Handlungen im komplexen Normengefüge
des Wirtschaftsstrafrechts, für die beispielsweise der
GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft über § 14 StGB
verantwortlich ist, zu vermeiden. Insbesondere ist die Hinzuziehung
von Spezialisten wie Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern in derartigen
Fällen oberstes Gebot. Kompetente Kooperationspartner stehen zur
Verfügung. |
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